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Mit einer Verwarnung, besser bekannt als „Knöllchen“, können geringfügige Ordnungswidrigkeiten mit Beträgen ab 10,00 € geahndet werden. Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören die meisten Park- und Halteverstöße. Auch wenn Sie sich über Ihr „Knöllchen“ ärgern, lesen Sie bitte zunächst, was wir auf dieser Seite an Informationen für Sie zusammengestellt haben.

Hinweise zu den Verwarnungen

Park- und Halteverstöße führen regelmäßig zu Verärgerung – und zwar auf beiden Seiten. Sowohl bei den Falschparkern, die von den Überwachungskräften der Verwaltung „erwischt“ werden, aber auch von den übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern, weil sie nicht selten behindert oder sogar gefährdet werden.

In Saerbeck gibt es keine kostenpflichtigen Parkplätze. Die meisten Parkplätze können sogar ohne zeitliche Einschränkung genutzt werden. Umso wichtiger ist es, in Bereichen, in denen eine Behinderung oder gar Gefährdung für den öffentlichen Straßenverkehr droht, Park- und Halteverbote zu beachten. Dies wird durch eine Überwachung sichergestellt. Die Überwachungskräfte handeln dabei im öffentlichen Interesse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Insbesondere schützen sie andere Parkplatzsucher und Anwohner.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Verwarnung erhalten haben?

Die Verwarnung wird an der Windschutzscheibe Ihres Kraftfahrzeuges befestigt. Sofern Sie hierauf nicht reagieren, wird Ihnen nach einigen Tagen eine schriftliche Verwarnung zugesandt. Mit der Verwarnung soll die Angelegenheit einfach, schnell und für beide Seiten kostengünstig aus der Welt geschaffen werden. Deshalb gibt es bei der Verwarnung keinen Rechtsbehelf wie Widerspruch oder Einspruch. Abgeschlossen wird das Verfahren dann, wenn die Verwarnung fristgerecht innerhalb einer Woche bezahlt worden ist.

Sie haben also zwei Möglichkeiten:

1. Sie können die Verwarnung akzeptieren

Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren, dann bezahlen Sie den festgesetzten Betrag innerhalb einer Woche an unsere Gemeindekasse unter Angabe des Aktenzeichens auf das Konto DE20 4035 1060  0075 0000 91 bei der Kreissparkasse Steinfurt.

2. Sie akzeptieren die Verwarnung nicht

Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren, können Sie das Ihnen zugesandte Schreiben als Anhörungsbogen nutzen. Geben Sie bitte im oberen Teil der Rückseite Ihre persönlichen Daten an. Im unteren Teil tragen Sie ein, ob Sie der verantwortliche Fahrzeugführer waren und ob Sie den Verstoß zugeben. Wenn Sie nicht selbst gefahren sind, tragen Sie bitte die Personalien des verantwortlichen Fahrers bzw. der Fahrerin ein. Sind Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden, geben Sie bitte eine kurze Begründung an.

Die Gemeindeverwaltung wird dann entscheiden, ob Ihre Angaben zur Einstellung des Verfahrens führen. Sollte dies nicht der Fall sein, erhalten Sie keine weitere Nachricht, sondern "automatisch" einen Bußgeldbescheid. Dieser ist teurer als das Verwarngeld. Sie müssen neben dem Bußgeldbetrag mit weiteren Gebühren und Auslagen von mindestens 25,60 € rechnen.

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird dann geprüft und – sofern das Verfahren nicht eingestellt wird – über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, kann der Bescheid nicht mehr zurückgenommen und auch die Höhe der Geldbuße nicht mehr geändert werden.

Rechtliche Grundlagen:

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Straßenverkehrsordnung (StVO)



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