PsychKG
In Nordrhein-Westfalen gilt das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG).
Das PsychKG NRW regelt neben den (anderen) Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen und den Anordnungen von Schutzmaßnahmen durch die Gesundheitsbehörde auch die Unterbringung von Personen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden.
Eine Unterbringung nach dem PsychKG stellt eine nicht unerhebliche Einschränkung von Grundrechten dar und unterliegt somit hohen rechtlichen Hürden.
So ist eine solche Unterbringung nur dann zulässig, wenn und solange durch das krankheitsbedingte Verhalten (einer Person) gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer (Leib, Leben u. Gesundheit) besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.
Bei einer erforderlichen Überprüfung einer solchen zwangsweisen Unterbringung wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Saerbeck. Außerhalb der Öffnungszeiten und in einer akuten Gefahrensituation, egal ob Eigen- oder Fremdgefährdung, wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei (Tel.: 110).
Die Unterbringung nach dem PsychKG stellt immer nur eine Maßnahme der Krisenbewältigung dar und kommt somit nur als kurzfristige Hilfe von kurzer Dauer in Betracht. Für langfristige Hilfe (und Informationen hierzu) stehen der sozialpsychiatrische Dienst des Kreises Steinfurt zur Verfügung.
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